Kfz-Haftpflicht
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Jedes Fahrzeug muss eine Kfz-Versicherung haben? Was dahinter steckt und wer keine Haftpflichtversicherung abschließen muss, erfährst du in diesem Beitrag.

Warum ist die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung?

Wer in Deutschland einen Schaden verursacht, ist schadensersatzpflichtig. Das gilt auch bei dem Betrieb mit Fahrzeugen. Da Unfälle im Straßenverkehr häufig vorkommen und die Folgen meist mir sehr hohen Schadenersatzforderungen verbunden sind, wurde das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eingeführt.

Durch das PflVG wird sichergestellt, dass jedes Fahrzeug versichert ist, damit aus der entstehenden Gefahr die Geschädigten auch ihren Schaden ersetzt bekommen. Jeder Halter eines Fahrzeugs ist daher verpflichtet, für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Ohne Versicherung entfällt die Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr bewegt oder im öffentlichen Raum abgestellt werden.

Abschnitt 1, §1 (PflVG)
„Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.“

Wer ist nicht verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen?

In wenigen Fällen besteht keine Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Das regelt das Pflichtversicherungsgesetz im §2 und gilt für folgende Fahrzeuge:

Kfz bis 6 km/hselbstfahrende ArbeitsmaschinenAnhänger
Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.
Anhänger, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

Darüber hinaus besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht für Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer, größerer Gemeinden oder Gemeindeverbände. Diese Ausnahme wurde geschaffen, da davon auszugehen ist, dass der öffentliche Haushalt stets über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um  Schadenersatzansprüche zu erfüllen.

Abschnitt 1, §2 (PflVG)
„(1) § 1 gilt nicht für
1. die Bundesrepublik Deutschland,
2. die Länder,
3. die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern,
4. die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören,
5. juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten,

6. Halter von
a) Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde nicht übersteigt,
b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer je Stunde nicht übersteigt, wenn sie den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
c) Anhängern, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen.

(2) Die nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter haben, sofern nicht auf Grund einer von ihnen abgeschlossenen und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, bei Schäden der in § 1 bezeichneten Art für den Fahrer und die übrigen Personen, die durch eine auf Grund dieses Gesetzes abgeschlossene Haftpflichtversicherung Deckung erhalten würden, in gleicher Weise und in gleichem Umfang einzutreten wie ein Versicherer bei Bestehen einer solchen Haftpflichtversicherung. Die Verpflichtung beschränkt sich auf den Betrag der festgesetzten Mindestversicherungssummen. Wird ein Personen- oder Sachschaden verursacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Die Vorschriften der §§ 100 bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b sowie die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden. Erfüllt der Fahrzeughalter Verpflichtungen nach Satz 1, so kann er in sinngemäßer Anwendung der §§ 116 und 124 des Versicherungsvertragsgesetzes Ersatz der aufgewendeten Beträge verlangen, wenn bei Bestehen einer Versicherung der Versicherer gegenüber dem Fahrer oder der sonstigen mitversicherten Person leistungsfrei gewesen wäre; im übrigen ist der Rückgriff des Halters gegenüber diesen Personen ausgeschlossen.“

Welche Leistungen sind in der Kfz-Haftpflicht versichert?

Versichert sind Schäden gegenüber Dritten. Das heißt Schäden bzw. Verletzungen an Personen, Sachen und Vermögen. Dabei gelten gesetzlich folgende Mindestversicherungssummen pro Schadenfall:

  • Personenschäden: 7,5 Millionen Euro
  • Sachschäden: 1,22 Millionen Euro
  • reine Vermögensschäden: 50.000 Euro

Die meisten Versicherer bieten Tarife mit höheren Versicherungssummen an. Üblich sind Pauschalen von 50 Millionen bis 100 Millionen Euro für Personen-, Sach-, und Vermögensschäden. Wobei die Entschädigungen für Personenschäden oftmals auf 12-15 Millionen Euro pro Person begrenzt sind.

Wonach richtet sich der Beitrag für die Kfz-Haftpflicht?

Jede Versicherungsgesellschaft kann den Beitrag individuell gestalten. Er unterscheidet sich daher bei jeder Gesellschaft und jedem Tarif. Für die Tarifberechnung sind die persönlichen Tarifmerkmale wie Anzahl und Alter der Fahrer, Fahrleistung, Beruf oder schadenfreie Jahre ausschlaggebend. Aber auch der Wohnort oder das Fahrzeugmodell werden anhand von Regional- und Typklassen unterschiedlich berechnet. Darüber hinaus spielt auch das Fahrzeugalter und der Abstellort (Straße oder Garage) eine Rolle.

Wo gilt die Kfz-Haftpflichtversicherung im Ausland?

Versicherungsschutz besteht in den geografischen Grenzen von Europa und darüber hinaus in den Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Länder wie die Türkei, Russland oder Kasachstan befinden sich teilweise in Europa und teilweise in Asien. Für den asiatischen Teil der Länder gilt der Versicherungsschutz demnach nicht. Einige Versicherungsgesellschaften sind bereit auf Nachfrage den Versicherungsschutz auch auf den asiatischen Teil z.B. der Türkei zu erweitern. Dies muss jedoch vor Reiseantritt ausdrücklich vereinbart werden, idealerweise mit einer schriftlichen Bestätigung des Versicherers.

Als Fahrer eines Fahrzeugs mit europäischen Kennzeichen, sind in der Regel keine weiteren Dokumente im Ausland erforderlich, um den Versicherungsstatus nachzuweisen. Dies gilt für folgende Länder:
Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

In Süd- und Osteuropa ist es jedoch empfehlenswert eine „Grüne Karte“ während der Fahrt mitzuführen, da einige Polizisten im Einzelfall darauf bestehen. Es handelt sich dabei um eine DIN-A4 Seite auf grünem Papier mit Angaben zum Fahrzeug, in welchen Ländern Versicherungsschutz besteht und die Telefonnummern der vor Ort zuständigen Versicherungspartner. Dieses Dokument kann man bei seinem Versicherer kostenlos beantragen.

Die Internationale Grüne Versicherungskarte ist in folgenden Ländern Pflicht:
Albanien, Aserbaidschan, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Russland, Montenegro, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.